{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das fragliche Überholmanöver\nführe demnach in jedem Fall zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung des Gegenverkehrs, und ein aus der Gegenrichtung plötzlich auftauchendes Fahrzeug sowie\ndas überholte Polizeifahrzeug wären ernsthaft gefährdet worden. Da es sich bei Art.\n35 SVG um eine elementare automobilistische Sorgfaltspflichten regelnde Norm\nhandle, wiege die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht objektiv schwer. Es müsse demnach von einer groben Verkehrsregelverletzung gesprochen werden.\n\nd) Die exakte Rekonstruktion einer Überholsituation ist im Nachhinein selten möglich, wird vorliegend jedoch durch die polizeiliche Videoaufzeichnung erleichtert. Die urteilenden Instanzen müssen bei der objektiven Beurteilung eines\nÜberholmanövers in den meisten Fällen von verschiedenen, sich möglicherweise\nabgespielten Varianten ausgehen, wobei sie dann bei der konkreten Beurteilung der\nTat von der für den Betroffenen realistisch günstigsten Version ausgehen.\n\naa) Während vorliegendenfalls unbestritten ist, dass X. am 21. Juli 1998 das\nfragliche Überholmanöver ausgeführt hat, bestehen bei den dem Gericht vorliegenden Aussagen bezüglich des Ausgangspunktes und der Länge des Überholvorganges sowie der überblickbaren Strecke bei dessen Einleitung Divergenzen. Die\nStaatsanwaltschaft ging in der Anklageschrift vom 8. März 2000 davon aus, dass X.\ndas fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen\nFeldweges einleitete. Von dort aus habe die Sichtweite auf den folgenden Strassenabschnitt rund 100 m betragen. Davon ging auch die Vorinstanz in ihrem Urteil vom\n5. September 2000 aus. Das fragliche Manöver hat nach Ansicht der Staatsanwaltschaft 530 bis 708 m betragen (vgl. Ergänzung der Anklageschrift vom 8. März\n2000). Die Berufungsklägerin ihrerseits gab in der polizeilichen Einvernahme vom\n5. August 1998 an, das Vorfahrmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des\nFeldweges begonnen zu haben. Hingegen führte sie im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 26. Januar 2000 aus, das Überholmanöver im\nBereich der linken Stützmauer nach der RhB-Überführung eingeleitet zu haben.\nDies bestätigte sie auch anlässlich des am 24. Januar 2001 vom Kantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenscheins. Die Sichtweite habe an diesem Punkt\n150 m betragen. In der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2000 hält sie fest, das\nÜberholmanöver könne höchstens 70 bis 75 m betragen haben. Nach Aussage der\nbeiden sich im überholten Fahrzeug befindenden Polizisten M. und N. im Polizeirapport vom 18. August 1998 setzte X. zum Überholmanöver an, als sie sich mit\nihrem Polizeifahrzeug kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges\n2\n\nbefanden. Das Manöver habe sich auf eine Distanz von 90 m erstreckt. Diese Aussagen decken sich bezüglich des Ausgangspunktes des Vorfahrmanövers weitgehend mit denjenigen von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und\nbeim Augenschein. Wenn sich die Polizisten bei der Einleitung des Überholvorganges kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges befanden, ist anzunehmen,\ndass sich die Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt auf der Höhe der linken Stützmauer der RhB-Überführung befand, zumal die Distanz vom Ende dieser Stützmauer bis zu einem Punkt \"kurz vor der Einfahrt des Feldweges\" nur wenige Meter\nbeträgt (vgl. Foto Nr. 1 des polizeilichen Fotoblattes). Der Kantonsgerichtsausschuss sieht demnach vorliegend keine Veranlassung, die Aussagen der Polizeibeamten M. und N. in Frage zu stellen. In regelmässiger Praxis wurde zudem erkannt,\ndass Verkehrspolizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen\nvon Verkehrssituationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Der Kantonsgerichtsausschuss geht demnach vorliegend davon aus, dass\ndas Überholmanöver ausgangs der linksseitigen Stützmauer der RhB-Überführung\neingeleitet wurde.\n\nbb) Im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins wurde festgestellt, dass\nvon der Stelle der Einleitung des fraglichen Überholmanövers die weitere Strecke\nbis zur folgenden leichten Rechtskurve rund 150 m frei überblickt werden kann.\nDiese Sichtweite von 150 m bei Ansetzen des Überholvorganges hat sich beim vom\nKantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenschein als richtig erwiesen. Es ist\ndaher von diesem Wert auszugehen. Steht somit fest, wie lange die Sichtdistanz für\ndas zu beurteilende Überholmanöver gewesen ist, ist nun in einem weiteren Schritt\nzu berechnen, ob diese Sichtdistanz genügte, um ein gefahrloses Überholmanöver\ndurchführen zu können. Dabei ist der nötige Überholweg und die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen.\n\n"}