{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nden Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern\ner muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des\nÜberholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter\nEinhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet\nzu werden (BGE 121 IV 238; 109 IV 134 E. 2).\n\nWer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und\nohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, dass er\nwährend des ganzen Überholmanövers niemanden gefährdet und insbesondere gefahrlos vor dem überholten und vor dem entgegenkommenden Fahrzeug wieder\neinbiegen kann. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beurteilt sich\nnach den konkreten Umständen des Einzelfalls.\n\nb) X. macht in ihrer Berufung geltend, dass kurz vor der RhB-Überführung,\nnach welcher sie ihr Überholmanöver ansetzte, die Strecke auf einer Länge von 300\nm überblickbar gewesen sei und auch kurz nach der Unterführung noch rund 280\nm überblickbar geblieben seien. Auch die Vorinstanz räume in Ziff. 2 seiner Erwägungen ein, dass sie im Zeitpunkt, in welchem sie das Überholmanöver ansetzte,\nnoch eine Sichtweite von 150 m gehabt habe. Anhand der Distanzangaben auf den\npolizeilichen Fotos könne die Überholstrecke ziemlich genau ermittelt werden. Das\nÜberholmanöver könne aufgrund dieser Fotos höchstens 70 - 75 m betragen haben.\nDie Strecke, welche zum Zeitpunkt des Überholens nach vorne überblickt werden\nkonnte, habe folglich gut das zweifache der Überholstrecke betragen, so dass das\nÜberholmanöver vollends den in BGE 121 IV 235 ff. gemachten Anforderungen entspreche. Damit könne keine Rede davon sein, sie habe beim diskutierten Überholmanöver spekuliert und eine erhöhte abstrakte Gefährdung des übrigen Verkehrs\nverursacht. Es könne folglich keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen und\ndas angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie freizusprechen. Der Augenschein\nzeige, dass weder eine Kuppe noch der sich am Ende der Rechtskurve befindliche\nBündnerzaun die Sicht nach vorne derart einschränken konnte, dass der Gegenverkehr nicht rechtzeitig hätte erblickt werden können. Unter diesen Umständen könne\nnicht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG gesprochen werden. Nicht ohne Grund habe sogar die Vorinstanz in ihrem Urteil eingeräumt, es handle sich vorliegend um einen Grenzfall einer groben Verkehrsregelverletzung. Richtig besehen liege dagegen überhaupt keine Verkehrsregelverletzung vor.\n2\n\nc) Der Kreisgerichtsausschuss Belfort hielt in seinem Urteil vom 5. September 2000 fest, dass aufgrund der polizeilichen Ermittlungen davon auszugehen sei,\ndass X. das fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges einleitete und den Überholvorgang ausgangs der nach der RhB-\nÜberführung folgenden leichten Rechtskurve beendete. Von der Stelle aus, wo nach\nder Videoaufzeichnung das Überholmanöver eingeleitet worden sei, habe die Sichtweite rund 100 m betragen. Stütze man sich auf die Aussagen von X., wonach der\nÜberholvorgang ausgangs der RhB-Überführung im Bereich der linken Stützmauer\neingeleitet worden sei, würde die Sichtweite rund 150 m betragen. Auch die Verteidigung sei der Ansicht gewesen, dass bei Einleiten des Überholmanövers eine frei\nüberblickbare Strecke von 180 m hätte bestehen müssen, dass eine Unterschreitung vorliegend jedoch gerechtfertigt gewesen sei, da kurz vor der RhB-Über-\nführung eine Strecke von rund 300 m überblickt werden konnte. Dieser Ansicht\nkönne sich der Kreisgerichtsausschuss Belfort allerdings nicht anschliessen, da auf\nden Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs abgestellt werden müsse, in welchem die Sichtweite klar ungenügend gewesen sei. Die Sicht auf den weiteren\nStrassenverlauf nach der leichten Rechtskurve sei ausserdem zufolge des in dieser\nKurve am rechten Strassenrand stehenden Bündnerzaunes und der sich am Ende\ndieses Zaunes befindenden Kuppe stark eingeschränkt worden. Der Überholvorgang habe sich auf einer häufig benutzten Ausserortsstrecke ohne signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfreien Strassenverhältnissen abgespielt.\nAuf einer solchen Strecke müsse jederzeit mit schnell fahrendem Gegenverkehr gerechnet werden, wobei es immer wieder Motorfahrzeugführer gebe, welche die den\nörtlichen Verhältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten würden. Als\nX. nach Passieren des Gegenverkehrs das Polizeifahrzeug zu überholen begonnen\nhabe, habe sie entgegen ihrer Meinung nicht mit Sicherheit wissen können, dass\nsich ihr aus dem verdeckten Strassenabschnitt hinter der erwähnten Rechtskurve\nkein Fahrzeug nähere. Auf dem der Rechtskurve folgenden Strassenabschnitt würden entgegenkommende Fahrzeuge zufolge des dortigen Strassengefälles jeweils\nfür einige Sekunden verschwinden. Ausserdem sei die Sicht zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges zufolge des im Bereich der genannten Rechtskurve\nstehenden Bündnerzaunes für eine gewisse Zeit beschränkt gewesen. Die Videoaufzeichnung ergebe klar, dass sich das Überholmanöver über die Kurve hinaus\nerstreckt habe. Zwar sei die Übersichtlichkeit auf der linken Überholspur sicherlich\nbesser, doch habe diese Übersichtlichkeit erst bestanden, nachdem X. sich auf der\nÜberholspur befunden und das Polizeifahrzeug überholt hatte. Beim Einleiten des\nÜberholvorganges habe diese Übersichtlichkeit nicht bestanden. Die frei überblickbare Strecke habe für das fragliche Überholmanöver klar nicht ausgereicht. Wer\n2\n\n"}