{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Voraussetzung eines wirksamen\nVerzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des\nBetroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall verzichtete die Berufungsklägerin\nstillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung, indem sie zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung erfüllt sind.\n\nDas angefochtene Urteil des Kreisgerichtsausschusses Belfort wurde, nachdem am 16. Dezember 1999 von der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Augenschein durchgeführt worden war, am 5. September 2000 im Anschluss an eine\nmündliche Hauptverhandlung erlassen. Auch der Kantonsgerichtsausschuss führte\nam 24. Januar 2001 während der Berufungsverhandlung einen Augenschein durch,\nin dessen Rahmen die Berufungsklägerin und ihr Rechtsvertreter Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äussern. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt\nsich primär die Frage, ob X. mit ihrem Überholmanöver tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher\nhauptsächlich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung des Überholmanövers können aufgrund der vorliegenden Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet werden. Eine\nreformatio in peius ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich X. gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist. Auch steht im vorliegenden Fall\neinem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen.\nDer Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten und den\ndurchgeführten Augenschein sachgerecht entschieden werden kann. Ein über den\nRahmen des Augenscheins hinausgehendes persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist somit nicht notwendig.\n\n3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO eine um-\n2\n\nfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt, dass er jedoch das vorinstanzliche\nUrteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung\ngestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung\ndes Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375).\n\n4. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von X. am\n21. Juli 1998 auf der H. von G. herkommend, im Bereich der RhB-Überführung\ndurchgeführten Überholmanöver zu befassen. Dabei hat er zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit dem fraglichen Überholvorgang tatsächlich Verkehrsregeln\ngemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt und sich dabei einer groben Verletzung\nvon Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. Als erstes stellt sich dabei die Frage, ob X. das fragliche Überholmanöver auf dem von ihr\ngewählten Strassenabschnitt durchführen durfte. Dabei ist die zu Beginn des Überholmanövers benötigte Länge des Überholweges sowie derjenige Abschnitt, welchen ein entgegenkommendes Fahrzeug in der gleichen Zeit zurück gelegt hätte,\nvon Bedeutung. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss gelangen, dass\nsie das Überholmanöver auf diesem Strassenabschnitt nicht hätte durchführen dürfen, stellt sich als nächstes die Frage, ob und wie weit andere Verkehrsteilnehmer\ndurch den fraglichen Überholvorgang erheblich gefährdet wurden. Bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist schliesslich noch die Strafzumessung zu überprüfen, da die Berufungsklägerin die Aufhebung des ganzen vorinstanzlichen Urteils\nbeantragt. Dabei darf der Kantonsgerichtsausschuss, wie bereits erwähnt, nicht\nüber die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe hinausgehen.\n\n5.a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der\nGegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne des Gesetzes für das Überholmanöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie\neiner genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 74).\n\nDas Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ausdrücklich verboten. Wer in einer teilweise unübersichtlichen Strecke vorfahren will,\nmuss daher berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Manövers aus dem\nunübersichtlichen Streckenteil jederzeit ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern kann. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge\nübersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes\nFahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet,\n2\n\n"}