{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 4'000.-- bestraft.\n2\n\n3. Bei Wohlverhalten ist die Busse nach einer Probezeit von einem\nJahr im Strafregister zu löschen.\n4. Die Kosten der Untersuchung und diejenigen des Kreisamtes, bestehend aus\n- Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'156.50\n- Gerichtsgebühr CHF 1'050.--,\ntotal somit (inkl. Busse) CHF 6'206.50 gehen zu Lasten von X. und\nsind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)\"\n\nF. Gegen dieses Urteil liess X. an den Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden mit Eingabe vom 31. Oktober 2000 Berufung erheben mit folgenden\nAnträgen:\n\"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.\n2. X. sei in der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung von\nSchuld und Strafe freizusprechen.\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Kreisgerichtsausschuss\nBelfort zurückzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.\n5. Prozessualer Antrag: Durchführung eines Augenscheins vor Ort unter Beizug der Berufungsführenden und dem unterzeichneten\nRechtsanwalt.\"\n\nG. Mit Schreiben vom 3. November 2000 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nauf die Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Akten und das Urteil der Vorinstanz die Abweisung der Berufung.\n\nDie Vorinstanz sah mit Schreiben vom 19. November 2000 unter Hinweis auf\ndie Ausführungen im Urteil ebenfalls von der Einreichung einer Vernehmlassung ab\nund beantrage die Abweisung der Berufung.\n\nH. Am 24. Januar 2001 fand auf Gesuch des Rechtsvertreters von X. an der\nH. G. – I. (RhB-Überführung) in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Vertreters ein Augenschein statt.\n2\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen des angefochtenen Urteils wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zur Beurteilung des\nvorliegenden Falles bestimmt sich nach Art. 141 der bis am 31. Dezember 2000\ngeltenden Fassung der bündnerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 2 Abs. 3 des\nGesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 141 Abs. 1 derselben\nbestimmt, dass der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben können. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen\nEntscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel\ndes erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen, da diese frist- und formgerecht\nerfolgte. Auf die Berufung von X. ist daher einzutreten.\n\n2. Für das Verfahren findet Art. 144 der geltenden StPO Anwendung (vgl.\nArt. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 144\nAbs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung\ndurchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein\nfaires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach\nnicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der\nAnwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz\nhängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der\nRechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine\n2\n\n"}