{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Kreisgerichtsausschusses Belfort vom 5. September 2000, mitgeteilt\nam 10. Oktober 2000, in Sachen gegen die Berufungsklägerin,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. wurde am _ in A., B., geboren. Dort wuchs sie in guten Verhältnissen\nzusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern auf. Als sie 14 Jahre alt war, trat\nsie in ein Internat in C. ein. Nach dem Gymnasium nahm X. in D. ein Sprachstudium\nauf, nach dessen Beendigung sie eine Ausbildung als Kosmetikerin und Kauffrau\nabsolvierte. Im Jahre 1975 verheiratete sie sich mit E., welcher 1996 in F. verstarb.\nIhrer Ehe entsprossen zwei Kinder.\n\nIm Jahre 1997 versteuerte X. ein Reineinkommen von Fr. 225'000.--, während\nsich ihr steuerbares Reinvermögen auf Fr. 3'200'000.-- belief.\n\nX. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnah-\nmenregister (ADMAS) verzeichnet.\n\nB. Die durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Handen des Kreisgerichtsausschusses Belfort am 8. März 2000 erhobene Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt:\n\n\"Am 21. Juli 1998, ca. um 7.28 Uhr, fuhren zwei Mitarbeiter der Verkehrspolizei J. mit ihrem neutralen Dienstfahrzeug, einem VW Passat Syncro,\n_, von G. kommend auf der H. in Richtung I.. Nach der Örtlichkeit \"K.\"\nschloss dieses auf einen Personenwagen auf. Hinter dem Polizeifahrzeug folgte die Angeklagte mit ihrem Personenwagen, einem VW Golf\nSyncro, _. Nachdem X. nach der RhB-Überführung bei \"K.\" zwei entgegenkommende Fahrzeuge passiert hatte, setzte sie kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges zu einem Überholmanöver des\nvor ihr fahrenden Polizeifahrzeuges an. Zu diesem Zeitpunkt konnte die\nAngeklagte die 6,3 m breite Fahrbahn auf höchstens 100 m bis zu der\nfolgenden leichten Rechtskurve frei überblicken. Dieses Überholmanöver\nerstreckte sich gemäss der polizeilichen Videoaufzeichnung bis ausgangs der erwähnten Rechtskurve und bis nach der dortigen leichten\nKuppe, wo die Strasse mit einem Gefälle von 2 % weiterverläuft. Zufolge\ndieses Gefälles und des sich nach der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges bis zum Ende der genannten Rechtskurve befindenden Bündnerzaunes ist diese Rechtskurve teilweise unübersichtlich bzw. wird dadurch\ndie freie Sicht auf den weiteren Strassenverlauf eingeschränkt.\"\n\nC. Mit Verfügung vom 27. August 1998 eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt L. mit deren Durchführung. Am 5. Oktober 1998 stellte das Untersuchungsrichteramt L. zuhanden des\n2\n\nKreisamtes Belfort einen entsprechenden Mandatsantrag. Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt erliess der Kreispräsident Belfort am 26. September 1999, mitgeteilt am 27. September 1999, folgendes Strafmandat:\n\"1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss\nArt. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n2. Dafür wird sie mit Fr. 4'500.00 Busse bestraft.\n3. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse wird auf 1 Jahr\nfestgelegt.\n4. Die Kosten der Kantonspolizei Graubünden, der Staatsanwaltschaft\nGraubünden und des Kreisamtes Belfort, bestehend aus:\n- Untersuchungsgebühr Fr. 245.00\n- Barauslagen Staatsanwaltschaft Fr. 161.50\n- Strafmandatsgebühr Kreisamt Fr. 250.00\nTotal mit Busse von Fr. 4'500.00 Fr. 5'156.50\ngehen zu Lasten von X. und sind mittels beiliegenden ES innert 10\nTagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)\"\n\nD. Gegen dieses Strafmandat liess X. am 5. Oktober 1999 durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Untersuchung,\nu.a. durch einen Augenschein am 16. Dezember 1999, versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit Anklageverfügung vom 8. März 2000 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit\nArt. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand und überwies den Fall gestützt auf Art. 346\nStGB und Art. 48 StPO dem Kreisgerichtsausschuss Belfort zur Beurteilung.\n\n"}