1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: - Gebühren Fr. 210.00 - Untersuchungs- und Gerichtskosten Fr. 520.00 total Fr. 730.00 gehen zu 2/3 zu Lasten von M. D. und zu 1/3 zu Lasten des Kreises B.. Die Spesen der Wildhut von Fr. 41.40 trägt M. D..