b) Weil die Berufung teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dies in Berücksichtigung, dass der Aufhebung der Nebenstrafe grosses Gewicht zukommt. Überdies hat der Kanton Graubünden dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 160 Abs. 4 StPO eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu entrichten. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :