im vorinstanzlichen Dispositiv in Ziffer 4 aufgeführten „Gebühren, Untersuchungsund Gerichtsgebühren“ von gesamthaft Fr. 730.-- zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 dem Kreis B. aufzuerlegen. Für das vorinstanzliche Verfahren wird M. D. keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, da er keine verlangt hat und ihm auch kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist. Ausserdem ist eine kleine Korrektur in Bezug auf die Spesen der Wildhut vorzunehmen. Diese belaufen sich auf Fr. 41. 40 (vgl. act. 17 und 18) und nicht auf Fr. 50.--, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise in Rechnung gestellt.