7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde bestätigt, weshalb M. D. die Untersuchungskosten vollumfänglich zu tragen hat. Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass er sowohl bezüglich des Patententzuges als auch hinsichtlich des Wertersatzes obsiegt hat. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die 10