6. Ebenfalls zu Unrecht hat der Kreisgerichtsausschuss B. M. D. dazu verpflichtet, einen Wertersatz in der Höhe von Fr. 10.-- zu leisten. Wertersatz ist nach Art. 52 Abs. 1 KJG nur dann zu leisten, wenn der Jäger widerrechtlich erlegtes Wild nicht ordnungsgemäss abliefert. Wie in Erw. 3.c ausgeführt, ist das Murmeltierkätzchen nicht widerrechtlich erlegt worden, weshalb M. D. auch nicht dazu verpflichtet werden kann, einen Wertersatz zu bezahlen.