KJG bezieht sich nämlich auf widerrechtlich erlegtes Wild, das liegen gelassen oder zum Zwecke der Täuschung verändert wird. Vorliegend war aber der Abschuss des Murmeltierkätzchens erlaubt, kann doch den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/D, S. 12 ) entnommen werden, dass jeder Jäger ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht 8 Murmeltiere erlegen darf. Die Jagdberechtigung kann vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG entzogen werden, da eine vorsätzliche Jagdrechtsübertretung Voraussetzung dafür bildet. Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht M. D. die Jagdberechtigung entzogen, weshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist.