5. Die Vorinstanz hat ferner in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG M. D. die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Jagdberechtigung vom Richter für die Dauer von mindestens einem und höchstens 10 Jahren zu entziehen ist, wenn der Täter oder Gehilfe erlegtes Wild liegen lässt oder zum Zwecke der Täuschung verändert. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt, hat die Vorinstanz den Sinn und Zweck dieser Vorschrift verkannt. Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG bezieht sich nämlich auf widerrechtlich erlegtes Wild, das liegen gelassen oder zum Zwecke der Täuschung verändert wird.