nicht bagatellisiert werden. Zudem hat sich M. D. einen Verstoss gegen das Gebot der weidgerechten Jagdausübung zuschulden kommen lassen. Strafmindernd kann dem Berufungskläger seine Vorstrafenlosigkeit auf anderen Gebieten, sein guter Leumund sowie sein Geständnis angerechnet werden. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht (Art. 68 Abs. 1 StGB). Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Berücksichtigt man im weiteren, dass der Berufungskläger über ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.-- verfügt, so erscheint eine Busse von Fr. 450.-- dem Verschulden von M. D. angemessen.