b) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 47 Abs. 2 KJG vorgesehene Strafrahmen Busse. Mit Bezug auf die Höhe der ausgefällten Busse hat die Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. Es gilt nämlich zu beachten, dass die Murmeltierjagd kontigentiert ist. Der Nichteintrag in die Abschussliste kann deshalb 9