Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungsgründe- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB).