d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht M. D. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden hat. Die Berufung muss somit in diesem Punkt abgewiesen werden.