Vorliegend war das Tier nicht vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen (vgl. Jagdbetriebsvorschriften 1999, I/D, S.12), weshalb die besagte Bestimmung schon aus diesem Grund keine Anwendung findet. Kommt hinzu, dass M. D. erst zwei Tage nach dem Vorfall - als er vom Wildhüter auf das Geschehen angesprochen wurde - zugab, den Abschuss des Murmeltierkätzchens nicht eingetragen zu haben. Sein Verhalten kann deshalb nicht als Selbstanzeige gewertet werden. 8