Gemäss dieser Bestimmung geht der Jäger straffrei aus, wenn er jagdbares Wild, das vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen wird, fahrlässig erlegt, wenn er die widerrechtliche Erlegung selbst angezeigt hat, das widerrechtlich erlegte Wild samt Trophäe ordnungsgemäss abgeliefert hat und in den letzten fünf Jahren nicht bereits einmal aufgrund dieses Artikels straffrei ausgegangen ist. Vorliegend war das Tier nicht vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen (vgl. Jagdbetriebsvorschriften 1999, I/D, S.12), weshalb die besagte Bestimmung schon aus diesem Grund keine Anwendung findet.