Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann er aber nicht von der Straflosigkeit bei fahrlässiger Erlegung im Sinne von Art. 49 KJG profitieren. Gemäss dieser Bestimmung geht der Jäger straffrei aus, wenn er jagdbares Wild, das vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen wird, fahrlässig erlegt, wenn er die widerrechtliche Erlegung selbst angezeigt hat, das widerrechtlich erlegte Wild samt Trophäe ordnungsgemäss abgeliefert hat und in den letzten fünf Jahren nicht bereits einmal aufgrund dieses Artikels straffrei ausgegangen ist.