c) Der Kreisgerichtsausschuss B. hat M. D. der fahrlässigen Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden und ihn mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. Da die Staatsanwaltschaft Graubünden keine Berufung erhoben hat und der Grundsatz der reformatio in peius zu beachten ist, ist es dem Kantonsgerichtsausschuss verwehrt zu überprüfen, ob das Verhalten von M. D. als vorsätzlich zu qualifizieren ist. Dass zumindest Fahrlässigkeit zu bejahen ist, steht ausser Zweifel. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann er aber nicht von der Straflosigkeit bei fahrlässiger Erlegung im Sinne von Art.