Es wäre mit wenig Aufwand verbunden gewesen, das erlegte Tier aufzuheben und an einem anderen Ort zugedeckt liegen zu lassen, so dass auch Unbeteiligte daran keinen Anstoss nehmen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht M. D. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. b) Gemäss Art. 23 ABzKJG ist jeder Abschuss sofort in die amtliche Abschussliste einzutragen. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Berufungskläger den Abschuss des Murmeltierkätzchens nicht sofort in die Abschussliste eingetragen hat, weshalb er gegen die Bestimmung von Art. 23 ABzKJG verstossen hat.