Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger davon aus, dass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann. Tatsächlich entspricht es überliefertem Brauchtum auf der Bündner Hochjagd, den Aufbruch zurückzulassen, damit Füchse und Aasfresser diese Reste verzehren können. Als unweidmännisch im Sinne des Gesetzes 7