Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Leitfaden für Bündner Jäger (Jagd- und Fischereiinspektorat, Dr. Peider Ratti, Disentis 1986; III, S. 1) bedeutet weidgerecht jagen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach Gesetz und Vorschriften sowie nach überliefertem Brauchtum auszuüben. Der Ausdruck „weidmännisch“ und „weidgerecht“ bedeute immer, dass der Jäger bei der Jagdausübung die Achtung gegenüber dem Wilde zu wahren habe. Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger davon aus, dass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann.