15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, es entspreche der gängigen Übung im Kanton Graubünden, den Aufbruch eines Tieres sowie allfällige Fleischstücke, welche zum Beispiel infolge eines schlechtsitzenden Schusses nicht verwertet werden könnten, an Ort und Stelle liegen zu lassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensweisen, welche seit altersher auf der Jagd praktiziert würden, als weidgerecht bezeichnet werden müssten. Die Aasfresser würden im übrigen sehr schnell die herumliegenden Aufbrüche aufräumen.