3. a) Der Kreisgerichtsausschuss B. hat M. D. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. Nach dieser Bestimmung hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz hätte sich M. D. nach der Schussabgabe persönlich zum erlegten Tier begeben und es angemessen entsorgen müssen. Indem M. D. das Murmeltierkätzchen in unmittelbarer Nähe des Baues liegen gelassen habe, habe er keine Achtung gegenüber dem erlegten Tier gezeigt. Sein Verhalten sei deshalb als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren.