23 KJG und Art. 33 KJG genügt, um erkennen zu können, dass die vorgenannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden können, da sie keinen Bezug dazu aufweisen. Art. 23 KJG betrifft nämlich Hegemassnahmen und Art. 33 KJG verweist auf die Vollziehungsverordnung über die Beitrags- und Entschädigungspflicht bei der Verhütung und Vergütung von Wildschaden. Ferner hat die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 33 ABzKJG verneint. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat und der Grundsatz der reformatio in peius zu beachten ist, steht die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion.