Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Änderungen vorgenommen worden sind. Hingegen kann nicht behauptet werden, der Berufungskläger sei nicht im klaren gewesen, gegen welche Bestimmungen er verstossen haben soll. Dies beweist die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 18. Februar 2000 zum Strafmandat (act. 9), wo ersichtlich wird, dass sich M. D. zu den richtigen Bestimmungen - nämlich Art. 23 ABzKJG und Art. 33 ABzKJG - geäussert hat. Kommt hinzu, dass ein Blick auf Art. 6