Eine analoge Änderung sei auch in der Anklageverfügung vorzufinden. Dort sei dieselbe Buchstabenfolge wie beim Strafmandat gestrichen worden, jedoch beim Art. 23. Zudem fehle die Abkürzung „AB“ beim Art. 33, so dass wiederum der falsche Eindruck entstehe, es handle sich um Art. 33 KJG und nicht um Art. 33 ABzKJG. Aufgrund dieser Änderungen sei es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen, sich darüber ins Bild zu setzen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien.