2. Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht, es seien handschriftliche Änderungen in den Akten vorgenommen worden, weshalb das angefochtene Urteil allein schon deswegen aufzuheben sei. So habe man dem Erkenntnis des Strafmandates ursprünglich entnehmen können, dass sich M. D. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 33 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) schuldig gemacht habe. In der Folge sei „AB“ handschriftlich gestrichen worden, so dass anzunehmen war, M. D. habe einen Verstoss gegen Art. 33 KJG begangen. Eine analoge Änderung sei auch in der Anklageverfügung vorzufinden.