Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich am 27. Oktober 2000 dazu vernehmen. 5 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :