M. D. sei der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG freizusprechen. 2. Der Entzug der Jagdberechtigung sei aufzuheben. 3. Er sei davon zu befreien, den Wertersatz von Fr. 10.-- zu leisten. Die Kosten der Wildhut seien von der Staatskasse zu tragen. 4. Sämtliche Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu übernehmen. Für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss sei M. D. für dessen anwaltliche Vertretung eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu zahlen.“