Sie sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse B., PC-Konto 70-5031-8, zu überweisen. 5. Das Urteil wurde dem Angeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 05. September 2000 mündlich eröffnet. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ G. Gegen dieses Urteil erhob M. D. am 23. Oktober 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Das angefochtene Urteil vom 5. September/3. Oktober 2000 sei vollumfänglich aufzuheben.