Dafür wird er in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. 2. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b wird D. M. die Jagdberechtigung für die Dauer von 1 Jahr entzogen. 3. Er hat den Wertersatz von Fr. 10.-- (Murmeltier unter 3 kg) sowie die Spesen der Wildhut in der Höhe von Fr. 40.-- zu bezahlen.