bis spätestens am 17. Januar 2000 - (Rechtsmittelbelehrung) - (Mitteilung)“ D. Dagegen erhob M. D. am 23. Dezember 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten B., worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident B. am 26. Mai 2000 die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 11. Juli 2000 wurde M. D. wegen Verletzung von Art. 15 Abs. 4 KJG, Art 23 ABzKJG, Art. 33 ABzKJG, Art. 47 Abs. 1 KJG und Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG in Anklagezustand versetzt.