C. Mit Strafmandat vom 17. Dezember 1999, mitgeteilt am 17. Dezember 1999, erkannte der Kreispräsident B.: „- M. D., 19, wohnhaft in L., ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 4 KJG, Art. 23 AB z. KJG, Art. 33 AB z. KJG. - In Anwendung von Art. 47 Abs. 1 KJG wird er mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. - In Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 lit. b wird dem Jäger die Jagdberechtigung für die Dauer von 2 Jahren entzogen. - Er hat ausserdem den Wertersatz von Fr. 10.-- und die Spesen der Wildhut von Fr. 40.-- zu bezahlen.