B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses B. vom 5. September 2000 sinngemäss folgernder Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 11. September 1999, erlegte M. D. um 17.45 Uhr bei der Örtlichkeit „F.“ auf dem Gebiet der Gemeinde B. ein Mumeltierkätzchen. Der Schuss wurde aus einer Distanz von ca. 60 - 70 m mit einem Teilmantelgeschoss abgegeben. Nach Abgabe des Schusses forderte M. D. seinen Mitläufer R. H. auf, zum Murmeltier hinzugehen. Als dieser beim Bau ankam, hob er das Murmeltier auf und rief M. D. zu, dass vom Murmeltierkätzchen lediglich einige „Fetzen“ übriggeblieben seien.