{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-11-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-76_2000-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_76", "Checksum": "43279de7ce97a8d4fc888037eb9db4d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.11.2000 SB 2000 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.11.2000 SB 2000 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 22\\x3Cbr\\x3E | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:46:19", "Checksum": "ede7b6425775dca4cc8794939e6bf59c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.11.2000 SB 2000 76\nRegeste:\nJagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 22\\x3Cbr\\x3E | Jagd/Fischerei\n\nim vorinstanzlichen Dispositiv in Ziffer 4 aufgeführten „Gebühren, Untersuchungsund Gerichtsgebühren“ von gesamthaft Fr. 730.-- zu 2/3 dem Berufungskläger und\nzu 1/3 dem Kreis B. aufzuerlegen. Für das vorinstanzliche Verfahren wird M. D.\nkeine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, da er keine verlangt hat und\nihm auch kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist. Ausserdem ist eine kleine\nKorrektur in Bezug auf die Spesen der Wildhut vorzunehmen. Diese belaufen sich\nauf Fr. 41. 40 (vgl. act. 17 und 18) und nicht auf Fr. 50.--, wie von der Vorinstanz\nfälschlicherweise in Rechnung gestellt.\n\nb) Weil die Berufung teilweise gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 Abs.\n3 StPO). Dies in Berücksichtigung, dass der Aufhebung der Nebenstrafe grosses\nGewicht zukommt. Überdies hat der Kanton Graubünden dem Berufungskläger in\nAnwendung von Art. 160 Abs. 4 StPO eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu entrichten.\n11\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:\n- Gebühren Fr. 210.00\n- Untersuchungs- und Gerichtskosten Fr. 520.00\ntotal Fr. 730.00\n\ngehen zu 2/3 zu Lasten von M. D. und zu 1/3 zu Lasten des Kreises B.. Die\nSpesen der Wildhut von Fr. 41.40 trägt M. D..\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu\nLasten des Berufungsklägers und zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahrens ausseramtlich mit Fr.\n300.-- zu entschädigen hat.\n\n4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innert zehn Tagen\nseit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium schriftlich zu erklären und innert weiteren zehn Tagen durch\neine schriftliche, ebenfalls beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichende\nBegründung zu ergänzen.\n\n5. Mitteilung an:\n– lic. iur. Stefan Melchior, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\nauch zu Handen seines Mandanten (im Doppel),\n– Kreisamt B., 7477 Filisur,\n– Kantonales Jagd- und Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur,\n– A. E., Wildhüter, F.,\n– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv).\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}