{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-11-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-76_2000-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_76", "Checksum": "43279de7ce97a8d4fc888037eb9db4d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.11.2000 SB 2000 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.11.2000 SB 2000 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des\nverschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die\nWillensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV 113 f.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV\n113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und\nMassnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt\nder Richter die Höhe der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist\n(Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von\nBedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff.\n2 Abs. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel von\nArt. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der\nBusse verdeutlicht.\n\nDie den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als\nStraferhöhungsgründe- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen\nStrafrahmens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschär-\nfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB).\n\nb) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art.\n47 Abs. 2 KJG vorgesehene Strafrahmen Busse. Mit Bezug auf die Höhe der ausgefällten Busse hat die Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. Es gilt nämlich zu beachten, dass die\nMurmeltierjagd kontigentiert ist. Der Nichteintrag in die Abschussliste kann deshalb\n9\n\nnicht bagatellisiert werden. Zudem hat sich M. D. einen Verstoss gegen das Gebot\nder weidgerechten Jagdausübung zuschulden kommen lassen. Strafmindernd kann\ndem Berufungskläger seine Vorstrafenlosigkeit auf anderen Gebieten, sein guter\nLeumund sowie sein Geständnis angerechnet werden. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht (Art. 68 Abs. 1 StGB).\nStraferhöhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Berücksichtigt man\nim weiteren, dass der Berufungskläger über ein monatliches Bruttoeinkommen von\nFr. 4'800.-- verfügt, so erscheint eine Busse von Fr. 450.-- dem Verschulden von M.\nD. angemessen.\n\n5. Die Vorinstanz hat ferner in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG M. D.\ndie Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen. Diese Bestimmung\nsieht vor, dass die Jagdberechtigung vom Richter für die Dauer von mindestens\neinem und höchstens 10 Jahren zu entziehen ist, wenn der Täter oder Gehilfe erlegtes Wild liegen lässt oder zum Zwecke der Täuschung verändert. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt, hat die Vorinstanz den Sinn und Zweck dieser Vorschrift\nverkannt. Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG bezieht sich nämlich auf widerrechtlich erlegtes\nWild, das liegen gelassen oder zum Zwecke der Täuschung verändert wird. Vorliegend war aber der Abschuss des Murmeltierkätzchens erlaubt, kann doch den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/D, S. 12 ) entnommen werden, dass jeder Jäger ohne\nEinschränkungen hinsichtlich Alter und Geschlecht 8 Murmeltiere erlegen darf. Die\nJagdberechtigung kann vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG\nentzogen werden, da eine vorsätzliche Jagdrechtsübertretung Voraussetzung dafür\nbildet. Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht M. D. die Jagdberechtigung entzogen,\nweshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist.\n\n6. Ebenfalls zu Unrecht hat der Kreisgerichtsausschuss B. M. D. dazu verpflichtet, einen Wertersatz in der Höhe von Fr. 10.-- zu leisten. Wertersatz ist nach\nArt. 52 Abs. 1 KJG nur dann zu leisten, wenn der Jäger widerrechtlich erlegtes Wild\nnicht ordnungsgemäss abliefert. Wie in Erw. 3.c ausgeführt, ist das Murmeltierkätzchen nicht widerrechtlich erlegt worden, weshalb M. D. auch nicht dazu verpflichtet\nwerden kann, einen Wertersatz zu bezahlen.\n\n7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Kosten\nneu zu verteilen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde bestätigt, weshalb M. D.\ndie Untersuchungskosten vollumfänglich zu tragen hat. Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass er sowohl bezüglich des Patententzuges als auch hinsichtlich des\nWertersatzes obsiegt hat. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die\n10\n\n"}