{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-11-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-76_2000-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_76", "Checksum": "43279de7ce97a8d4fc888037eb9db4d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.11.2000 SB 2000 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.11.2000 SB 2000 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Art. 23 KJG betrifft nämlich Hegemassnahmen und\nArt. 33 KJG verweist auf die Vollziehungsverordnung über die Beitrags- und Entschädigungspflicht bei der Verhütung und Vergütung von Wildschaden. Ferner hat\ndie Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 33 ABzKJG verneint. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat und der Grundsatz der reformatio in peius zu\nbeachten ist, steht die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Verfahren\nnicht mehr zur Diskussion. Es erübrigt sich deshalb, weitere Ausführungen dazu zu\nmachen.\n\n3. a) Der Kreisgerichtsausschuss B. hat M. D. der Verletzung von Art. 15\nAbs. 1 KJG für schuldig befunden. Nach dieser Bestimmung hat sich der Jäger bei\nder Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz hätte sich M. D. nach der Schussabgabe persönlich zum erlegten Tier begeben und es angemessen entsorgen müssen. Indem M. D. das Murmeltierkätzchen in unmittelbarer Nähe des Baues liegen gelassen habe, habe er keine Achtung\ngegenüber dem erlegten Tier gezeigt. Sein Verhalten sei deshalb als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 KJG zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht\nin diesem Zusammenhang geltend, es entspreche der gängigen Übung im Kanton\nGraubünden, den Aufbruch eines Tieres sowie allfällige Fleischstücke, welche zum\nBeispiel infolge eines schlechtsitzenden Schusses nicht verwertet werden könnten,\nan Ort und Stelle liegen zu lassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die\nVerhaltensweisen, welche seit altersher auf der Jagd praktiziert würden, als weidgerecht bezeichnet werden müssten. Die Aasfresser würden im übrigen sehr schnell\ndie herumliegenden Aufbrüche aufräumen.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Leitfaden für\nBündner Jäger (Jagd- und Fischereiinspektorat, Dr. Peider Ratti, Disentis 1986; III,\nS. 1) bedeutet weidgerecht jagen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen,\nnach Gesetz und Vorschriften sowie nach überliefertem Brauchtum auszuüben. Der\nAusdruck „weidmännisch“ und „weidgerecht“ bedeute immer, dass der Jäger bei der\nJagdausübung die Achtung gegenüber dem Wilde zu wahren habe. Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger davon aus,\ndass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann. Tatsächlich entspricht es überliefertem Brauchtum\nauf der Bündner Hochjagd, den Aufbruch zurückzulassen, damit Füchse und Aasfresser diese Reste verzehren können. Als unweidmännisch im Sinne des Gesetzes\n7\n\nmuss hingegen die Tatsache qualifiziert werden, dass M. D. das Murmeltierkätzchen vor dem Bau liegen gelassen hat. Solches Verhalten zeugt von einer geringen\nAchtung gegenüber dem erlegten Tier. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass\ndie Murmeltiere familienweise in streng abgegrenzten Wohngebieten leben. Wenn\nnun ein totes Familienmitglied vor dem Bau liegengelassen wird, stört dies die Kolonie und die soziale Struktur wird durcheinander gebracht. Es wäre mit wenig Aufwand verbunden gewesen, das erlegte Tier aufzuheben und an einem anderen Ort\nzugedeckt liegen zu lassen, so dass auch Unbeteiligte daran keinen Anstoss nehmen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht M. D. der Verletzung von Art.\n15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden.\n\nb) Gemäss Art. 23 ABzKJG ist jeder Abschuss sofort in die amtliche Abschussliste einzutragen. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Berufungskläger den Abschuss des Murmeltierkätzchens nicht sofort in die Abschussliste eingetragen hat, weshalb er gegen die Bestimmung von Art. 23 ABzKJG verstossen hat.\n\nc) Der Kreisgerichtsausschuss B. hat M. D. der fahrlässigen Verletzung von\nArt. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2\nKJG für schuldig befunden und ihn mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. Da die\nStaatsanwaltschaft Graubünden keine Berufung erhoben hat und der Grundsatz der\nreformatio in peius zu beachten ist, ist es dem Kantonsgerichtsausschuss verwehrt\nzu überprüfen, ob das Verhalten von M. D. als vorsätzlich zu qualifizieren ist. Dass\nzumindest Fahrlässigkeit zu bejahen ist, steht ausser Zweifel. Entgegen der Ansicht\ndes Berufungsklägers kann er aber nicht von der Straflosigkeit bei fahrlässiger Erlegung im Sinne von Art. 49 KJG profitieren. Gemäss dieser Bestimmung geht der\nJäger straffrei aus, wenn er jagdbares Wild, das vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen wird, fahrlässig erlegt, wenn er die widerrechtliche Erlegung selbst angezeigt hat, das widerrechtlich erlegte Wild samt Trophäe ordnungsgemäss abgeliefert hat und in den letzten fünf Jahren nicht bereits einmal aufgrund dieses Artikels\nstraffrei ausgegangen ist. Vorliegend war das Tier nicht vom Kanton von der Bejagung ausgeschlossen (vgl. Jagdbetriebsvorschriften 1999, I/D, S.12), weshalb die\nbesagte Bestimmung schon aus diesem Grund keine Anwendung findet. Kommt\nhinzu, dass M. D. erst zwei Tage nach dem Vorfall - als er vom Wildhüter auf das\nGeschehen angesprochen wurde - zugab, den Abschuss des Murmeltierkätzchens\nnicht eingetragen zu haben. Sein Verhalten kann deshalb nicht als Selbstanzeige\ngewertet werden.\n8\n\nd) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht\nM. D. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 ABzKJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig befunden hat. Die Berufung muss somit\nin diesem Punkt abgewiesen werden.\n\n"}