{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-11-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-76_2000-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_76", "Checksum": "43279de7ce97a8d4fc888037eb9db4d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.11.2000 SB 2000 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.11.2000 SB 2000 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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M., geb. 28.03.19, ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von\nJagdvorschriften, nämlich der Jagdbetriebsvorschriften 1999, Art.\n15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23 AB zu KJG.\n4\n\nDafür wird er in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG mit einer Busse\nvon Fr. 450.-- bestraft.\n2. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b wird D. M. die Jagdberechtigung\nfür die Dauer von 1 Jahr entzogen.\n3. Er hat den Wertersatz von Fr. 10.-- (Murmeltier unter 3 kg) sowie\ndie Spesen der Wildhut in der Höhe von Fr. 40.-- zu bezahlen.\n4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus:\n- Gebühren Fr. 210.00\n- Untersuchungs- und Gerichtskosten Fr. 520.00\n- Busse Fr. 450.00\n- Wertersatz Fr. 10.00\n- Spesen und Gebühren Jagdaufsicht Fr. 50.00\nTotal Fr. 1'240.00\n\nSie sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an\ndie Kreiskasse B., PC-Konto 70-5031-8, zu überweisen.\n5. Das Urteil wurde dem Angeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 05. September 2000 mündlich eröffnet.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)“\n\nG. Gegen dieses Urteil erhob M. D. am 23. Oktober 2000 Berufung an den\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:\n„1. Das angefochtene Urteil vom 5. September/3. Oktober 2000 sei\nvollumfänglich aufzuheben.\n\nM. D. sei der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG sowie Art. 23\nABzKJG freizusprechen.\n2. Der Entzug der Jagdberechtigung sei aufzuheben.\n3. Er sei davon zu befreien, den Wertersatz von Fr. 10.-- zu leisten.\nDie Kosten der Wildhut seien von der Staatskasse zu tragen.\n4. Sämtliche Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu übernehmen.\n\nFür das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss sei M. D. für\ndessen anwaltliche Vertretung eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu zahlen.“\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 2000 verzichtete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz liess sich am 27. Oktober\n2000 dazu vernehmen.\n5\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der\nStaatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1\nStPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder\nlediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Berufung ist deshalb einzutreten.\n\n2. Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht, es seien handschriftliche\nÄnderungen in den Akten vorgenommen worden, weshalb das angefochtene Urteil\nallein schon deswegen aufzuheben sei. So habe man dem Erkenntnis des Strafmandates ursprünglich entnehmen können, dass sich M. D. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 33 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) schuldig gemacht habe. In der Folge sei „AB“ handschriftlich gestrichen worden, so dass anzunehmen war, M. D. habe einen Verstoss gegen Art.\n33 KJG begangen. Eine analoge Änderung sei auch in der Anklageverfügung vorzufinden. Dort sei dieselbe Buchstabenfolge wie beim Strafmandat gestrichen worden, jedoch beim Art. 23. Zudem fehle die Abkürzung „AB“ beim Art. 33, so dass\nwiederum der falsche Eindruck entstehe, es handle sich um Art. 33 KJG und nicht\num Art. 33 ABzKJG. Aufgrund dieser Änderungen sei es dem Berufungskläger nicht\nmöglich gewesen, sich darüber ins Bild zu setzen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien.\n\nDiese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Änderungen vorgenommen worden sind. Hingegen kann nicht behauptet werden, der Berufungskläger sei nicht im klaren gewesen,\ngegen welche Bestimmungen er verstossen haben soll. Dies beweist die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 18. Februar 2000 zum Strafmandat (act. 9), wo\nersichtlich wird, dass sich M. D. zu den richtigen Bestimmungen - nämlich Art. 23\nABzKJG und Art. 33 ABzKJG - geäussert hat. Kommt hinzu, dass ein Blick auf Art.\n6\n\n"}