{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-11-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-76_2000-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767fe58655950d7b5a20866260cd170888cce3e1b94d76416228b1ccd365d3fc26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_76", "Checksum": "43279de7ce97a8d4fc888037eb9db4d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.11.2000 SB 2000 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.11.2000 SB 2000 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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D., C., geboren am 28. März 19, des J. und der E. geb. G., geschieden,\nSerigraph, P., L., Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Stefan Melchior, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Kreisgerichtsausschusses B. vom 5. September 2000, mitgeteilt am\n3. Oktober 2000, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. M. D. wuchs zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen in T. auf. Nach dem Besuch der Primarschule absolvierte er die Sekundarschule in Z.. In der Folge liess er sich bei der Firma S. H. in C. zum Serigraphen\nausbilden. Diesen Beruf übt M. D. noch heute aus. Nachdem er sechs Jahre\nselbständig tätig war, ist er seit dem 1. Januar 1999 bei der Firma S. AG angestellt.\nEr bezieht einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'800.--. Im weiteren wird ihm ein\njährlicher Bonus in der Höhe von Fr. 3‘000.-- bis Fr. 5'000.-- ausbezahlt. M. D. ist\nEigentümer eines Hauses, welches mit einer Hypothek von Fr. 450'000.-- belastet\nist.\n\nIm Jahre 1979 heiratete M. D. R. D.. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder,\nnämlich M., geboren 19, J., geboren 19 und M., geboren 19. Seit dem 1. Januar\n1999 leben die Ehegatten getrennt. M. D. lebt seit der Trennung mit seiner neuen\nLebenspartnerin B. V. zusammen.\n\nM. D. geniesst einen guten Leumund und ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Hingegen ist er im Vorstrafenregister des kantonalen\nJagd- und Firschereiinspektorates mit vier Fehlabschüssen verzeichnet, letztmals\nam 11. September 1998.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses B. vom 5. September 2000 sinngemäss folgernder Sachverhalt zugrunde:\n„Am Samstag, 11. September 1999, erlegte M. D. um 17.45 Uhr bei\nder Örtlichkeit „F.“ auf dem Gebiet der Gemeinde B. ein Mumeltierkätzchen. Der Schuss wurde aus einer Distanz von ca. 60 - 70 m mit einem\nTeilmantelgeschoss abgegeben. Nach Abgabe des Schusses forderte\nM. D. seinen Mitläufer R. H. auf, zum Murmeltier hinzugehen. Als dieser beim Bau ankam, hob er das Murmeltier auf und rief M. D. zu, dass\nvom Murmeltierkätzchen lediglich einige „Fetzen“ übriggeblieben\nseien. R. H. legte das Tier beim Eingang des Baus wieder nieder und\nkehrte daraufhin zum Jäger M. D. zurück. In der Folge hat M. D. den\nAbschuss des Murmeltierkätzchens nicht in die Abschussliste eingetragen. Um 18.02 Uhr schoss M. D. erneut auf ein Murmeltier, ohne\nes jedoch zu treffen.\nWildhüter A. E. hat M. D. während der ganzen Zeit mit dem Fernrohr\nbeobachtet. Er hat den Tathergang mitverfolgt und auch gesehen,\ndass der Jäger - bis er sich von der besagten Örtlichkeit entfernt hat -\nkeinen Eintrag in die Abschussliste vorgenommen hat.\nAm 13. September 1999 begegnete der Wildhüter A. E. M. D. und kontrollierte dessen Abschussliste. Diese war noch leer, d.h. es war noch\n3\n\nkein Abschuss eingetragen. Auf den Abschuss des Murmeltierkätzchens aufmerksam gemacht, gestand M. D. den Vorfall.“\n\nC. Mit Strafmandat vom 17. Dezember 1999, mitgeteilt am 17. Dezember\n1999, erkannte der Kreispräsident B.:\n„- M. D., 19, wohnhaft in L., ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 4 KJG, Art. 23 AB z. KJG, Art. 33 AB z.\nKJG.\n- In Anwendung von Art. 47 Abs. 1 KJG wird er mit einer Busse von\nFr. 450.-- bestraft.\n- In Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 lit. b wird dem Jäger die Jagdberechtigung für die Dauer von 2 Jahren entzogen.\n- Er hat ausserdem den Wertersatz von Fr. 10.-- und die Spesen der\nWildhut von Fr. 40.-- zu bezahlen.\n- Der Angeschuldigte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend\naus\nBarauslagen inklusive polizeiliche Tatbestandesaufnahme Fr. 00.00\n\nGebühren Fr. 160.00\nzusammen mit Busse Fr. 450.00\nund allfälligem Wertersatz plus Spesen Jagdaufsicht Fr. 50.00\nTotal Fr. 660.00\n\nbis spätestens am 17. Januar 2000\n- (Rechtsmittelbelehrung)\n- (Mitteilung)“\n\nD. Dagegen erhob M. D. am 23. Dezember 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten B., worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident B. am 26. Mai 2000 die Schlussverfügung.\n\nE. Mit Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 11. Juli 2000 wurde M. D.\nwegen Verletzung von Art. 15 Abs. 4 KJG, Art 23 ABzKJG, Art. 33 ABzKJG, Art. 47\nAbs. 1 KJG und Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG in Anklagezustand versetzt.\n\n"}