Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, hingegen kann dem Berufungskläger der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit strafmindernd angerechnet werden. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Berücksichtigt man weiter, dass der Berufungskläger ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 4'000.-- erzielt und keine familiären Pflichten zu erfüllen hat, so erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.-- angemessen. 5. Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 9