b) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 47 Abs. 1 KJG vorgesehene Strafrahmen von Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.--, wobei gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB die Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht allzu schwer, kann jedoch auch nicht bagatellisiert werden, zumal er eventualvorsätzlich einen im Erscheinungsbild bocktypischen Gämsbock anstatt einer Gämsgeiss erlegt hat. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, hingegen kann dem Berufungskläger der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit strafmindernd angerechnet werden.