nügend angesprochen hat, hat er in Kauf genommen, einen Gämsbock anstelle der erlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was als eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren ist. d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz W. H. mit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erlegenes eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften 1999 (Abschnitt I/B) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.