Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. H. gewartet, bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die vermeintliche Gämsgeiss kein Gesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten Gämsbock gut sichtbaren Pinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das Wild fachgemäss anzusprechen. Ferner hätte W. H. berücksichtigen müssen, dass bei starkem Regen die Sicht eingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfordert. Indem W. H. das Gämswild unge- 7