Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass W. H. das Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von rund 130 m angesprochen hat. Das Ansprechen des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als unzulänglich qualifiziert werden. Es genügt nicht, das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr erforderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden.