Der Kantonsgerichtsausschuss hat in einer reichhaltigen Rechtsprechung (vgl. PKG 1991 N 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, welcher gleichsam blindlings einen Schuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern, ob er auf ein vorgängig angesprochenes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen Tötung des Wildes abfindet und mithin eventualvorsätzlich handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, dass der Jäger das Wild ohne genügende vorgängige Ansprache geschossen hatte, wenn es sich augenfällig von einem jagdbaren Tier unterschied (zum Beispiel Abschuss eines 1 ½-jährigen Reh-