BGE 119 IV 248 und BGE 121 IV 253). Der Kantonsgerichtsausschuss hat in einer reichhaltigen Rechtsprechung (vgl. PKG 1991 N 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, welcher gleichsam blindlings einen Schuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern, ob er auf ein vorgängig angesprochenes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen Tötung des Wildes abfindet und mithin eventualvorsätzlich handelt.