Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 165 f.). Ein ausdrückliches Billigen oder Gutheissen ist denn auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig. Eventualvorsätzlich handelt mithin, wer den Eintritt der objektiven Merkmale eines Straftatbestandes für möglich hält und diesen Erfolgseintritt zwar nicht wünscht, aber hinzunehmen bereit ist (Schulz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechtes I, Bern 1982, S. 195 ff.; Rehberg, Strafrecht I, 6. 6