47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will (BGE 105 IV 14,177; 109 IV 151). Für diese Form des Vorsatzes ist es typisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht ist, jedoch für den Fall seines Eintretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 165 f.).